Definitionen
Haftpflichtschaden
Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden
Totalschaden
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Nutzungsausfall
Wiederbeschaffungswert
Restwert
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
130 %-Grenze
Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive
Abrechnung). Evtl. erfolgt die Abrechnung dann auf Totalschadenbasis, Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Der Geschädigte darf sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).
Quotenvorrechtsabrechnung
Im Mithaftungsfall (Teilschuld) ist oft festzustellen, dass aus Unkenntnis der Geschädigten und auch derer rechtlichen Vertretung (Anwalt) auf diese Abrechnungskombination verzichtet wird.
Wenn man selbst im Besitz einer Vollkasko-Versicherung ist, eine Teilschuld auferlegt wird und die prozentuale Eintrittspflicht der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung bekannt wird, ist man gut beraten die so genannte Quotenvorrechtsabrechnung aus Vollkasko- und Haftpflicht-Versicherung durchzuführen.
Hierdurch werden die quotenbevorrechtigten Positionen, wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Anwaltsgebühren und auch die Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung, unabhängig von der prozentualen Haftungsquote bis zur so genannten Kappungsgrenze vollständig, also zu 100%, übernommen.
Ist ist also auch für Geschädigte mit eigener Vollkasko-Versicherung, die sich nicht sicher sind ob Sie auf einem Teil der Kosten für Gutachter, Rechtsanwalt u.a. sitzen bleiben, kein Risiko gegeben, wenn die eigene Haftung zwischen 20-80 % (Kappungsgrenze) liegt, einen Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt zu beauftragen.